Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Sachverständigenleistungen und Gutachtenerstellungen
Allgemeines — Geltungsbereich
Allen Leistungen des Sachverständigen liegen diese Vertragsbedingungen
zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des
Auftragsgebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden
ausdrücklich schriftlich bestätigt. Sie gelten sowohl für Folgeaufträge
als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen. Verbraucher im Sinne der
Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in
Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche
oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne der Vertragsbedingungen sind natürliche oder
juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen
in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, handeln.
Auftraggeber im Sinne der Vertragsbedingungen sind sowohl Verbraucher
als auch Unternehmer.
Auftragserteilung
Die Aufträge sind für den Sachverständigen erst verbindlich, wenn und
soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Schriftlicher Bestätigung
bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden
jedweder Art. Hierunter fallen insbesondere auch Auskünfte und Zusagen
von Mitarbeitern des Sachverständigen. Bestellt der Auftraggeber die
Leistungen des Sachverständigen auf mündlichem oder elektronischem Wege,
wird der Sachverständige den Zugang der Bestellung unverzüglich
bestätigen. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung
verbunden werden. Sofern der Auftraggeber das Werk auf elektronischem
Wege bestellt, wird der Vertragstext von dem Sachverständigen
gespeichert und dem Auftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden
Vertragsbedingungen des Sachverständigen per E‑Mail zugesandt.
Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel
Bei einem Fernabsatzvertrag hat ein
Verbraucher das Recht, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete
Willenserklärung innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluss zu
widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in
schriftlicher Form gegenüber dem Sachverständigen oder durch Rücksendung
der Leistung, sofern tatsächlich möglich, zu erklären. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung. Der Sachverständige ist nicht
verpflichtet, vor Ablauf der Widerrufsfrist bzw. vor Erlöschen des
Widerrufsrechtes seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.
Leistungen
Der Sachverständige wird seine
Leistungen unparteiisch, neutral und gewissenhaft, entsprechend den
anerkannten Regeln, unter Beachtung der zum Zeitpunkt der
Auftragsannahme bestehenden Vorschriften ausführen. Der Auftraggeber
wird dem Sachverständigen sämtliche Informationen erteilen, die dieser
zur sachgemäßen Erledigung der Leistung benötigt. Der Umfang der von dem
Sachverständigen zu erbringenden Leistung wird bei Auftragserteilung
schriftlich festgelegt. Ergibt sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung
des Auftrages, dass Änderungen und/oder Erweiterungen dieses
Auftragsumfanges erforderlich sind, wird vor einer weiteren Tätigkeit
des Sachverständigen der geänderte Auftragsumfang sowie die Änderungen
der Vergütung schriftlich vereinbart. Sollte keine Einigung zustande
kommen und ein Festhalten am Vertrag dem Auftraggeber im Hinblick auf
Erweiterung des Auftrages unzumutbar sein, kann er den Ver- trag
kündigen. Dem Sachverständigen steht in diesem Fall die vereinbarte
Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, mangels Vereinbarung, eine
angemessene Verfügung zu.
Auftraggeberpflichten
Der Auftraggeber hat alle für die
Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen
gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig dem
Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat von sich
aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des
Auftrages von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen. Die
Ausführung des Auftrages ohne Erfüllung der vorstehenden zwei Absätze
geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht den
Sachverständigen ein Mitverschulden trifft.
Geheimhaltung
Der Sachverständige beachtet die
Einhaltung der Schweigepflicht. Der Sachverständige trifft Vorsorge
dafür, dass weder Gutachten noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die
bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden, und die sich für
den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt
offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden. Der Sachverständige
kann von den schriftlichen Unterlagen, die dem Sachverständigen zur
Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden,
Ablichtungen für die Unterlagen machen. An den erbrachten
Dienstleistungen behält sich der Sachverständige die Urheberrechte
ausdrücklich vor. Bei Auftragserteilung wird der Umfang der Leistungen
von dem Sachverständigen schriftlich festgelegt. Der Auftraggeber darf
das im Rahmen des Auftrags den Sachverständigen erstellte Gutachten bzw.
die von dem Sachverständigen erbrachten Leistungen mit allen damit
zusammenhängenden Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es
bei Auftragserteilung vereinbart wurde.
Zahlungsbedingungen
Das dem Sachverständigen zustehende
Honorar wird mit Beendigung des Auftrags fällig und ist umgehend nach
Vorlage der Rechnung, spätestens bis zu dem darin angegebenen Termin,
ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Sachverständige ist berechtigt, einen
Vorschuss von 50 % der vereinbarten bzw. absehbaren Kosten zu
verlangen, sobald die Besichtigung des Objektes stattgefunden hat. Der
Sachverständige ist gegen Unternehmen berechtigt, Erhöhungen der
Umsatzsteuer, die zwischen Vertragsabschluss und Rechnungsstellung
eintreten und vom Auftragnehmer steuerlich zu beachten sind, an den
Auftraggeber weiterzugeben. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht
nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und Erhöhung der Umsatzsteuer mehr
als 4 Monate verstrichen sind. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein
Festpreis, ein Angebot oder eine andere Bemessungsgrundlage, z. B. zu
den Sätzen der AlHonO, vereinbart worden ist, gilt die bei
Auftragserteilung gültige Preisliste des Sachverständigen. Wechsel,
Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen.
Sie gelten erst dann als Zahlung, wenn sie endgültig gutgeschrieben
worden sind. Bankübliche Spesen gehen zulasten des Auftraggebers. Eine
Aufrechnung mit einer Gegenforderung oder die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes sind ausgeschlossen, es sei denn, die
Gegenforderung oder das Gegenrecht ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung des
Kostenvorschusses in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Vorbehaltlich des
Nachweises eines höheren Schadens hat der Auftraggeber, wenn er
Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz, ansonsten in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu
bezahlen. Sollten dem Sachverständigen Tatsachen bekannt werden, aus
denen sich ergibt, dass der Auftraggeber nicht mehr kreditwürdig ist, so
ist der Sachverständige berechtigt, vor Auftragserledigung Barzahlung
zu verlangen. Auch kann der Sachverständige in derartigen Fällen nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt 15 % der Vergütung,
vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens, es sei denn,
der Auftraggeber weist nach, dass kein oder ein geringer Schaden
entstanden ist. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der
Zahlungsbedingungen, bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln,
Zahlungseinstellungen, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Auftraggebers oder die Ablehnung der Eröffnung mangels
Masse beim Auftraggeber.
Fristen
Leistungszeiten, die der Sachverständige
angegeben hat, sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit
ist im Vertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart. Vereinbarte
verbindliche Termine für die Erbringung der Leistung des
Sachverständigen bzw. der Durchführung der Leistungen beginnen mit
Vertragsabschluss, bei Verbrauchern mit Ablauf der Widerrufsfrist nach §
355 BGB. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart
wurde oder Unterlagen des Auftraggebers benötigt werden, beginnt der
Lauf der Frist frühestens nach Eingang der Unterlagen bzw. Gutschrift
der Vorauszahlung. Der Sachverständige haftet für Verzugsschäden nur,
wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zulasten gelegt werden kann.
Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Seiten
jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei die Kündigung in
ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Eine ordentliche Kündigung des
Vertrages ist ausgeschlossen. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung
liegt für den Auftraggeber insbesondere dann vor, wenn der
Sachverständige nach vorheriger fruchtloser Abmahnung seine
Sachverständigenpflichten grob verletzt. Für den Sachverständigen liegt
ein wichtiger Grund für eine Kündigung insbesondere dann vor, wenn der
Auftraggeber eine notwendige Mitwirkung trotz Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung weiterhin verweigert, wenn seitens des Auftraggebers
versucht wird, in unzulässiger Weise auf den Inhalt des Gutachtens
einzuwirken sowie, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall oder in
Schuldnerverzug gerät. Wird der Vertrag seitens des Auftraggebers aus
wichtigem Grund gekündigt, so stehen dem Sachverständigen die vereinbar-
te Vergütung nur für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten
Teilleistungen zu, dies auch nur dann, wenn diese für den Auftraggeber
verwendbar sind. Bei einer Kündigung durch den Sachverständigen
verbleiben diesem die vereinbarten Vergütungsansprüche. Anzurechnen sind
ersparte Anwendungen. Vorbehaltlich des Nachweises eines größeren
Schadens beträgt die in diesem Falle zu bezahlende Vergütung abzüglich
ersparter Aufwendungen 15 % der vereinbarten Vergütung für die von dem
Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen. Die erbrachten
Leistungen sind vollständig zu vergüten, auch wenn es sich dabei um für
den Auftraggeber nicht verwertbare Teilleistungen handelt.
Gewährleistung
Soweit der Sachverständige
Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass
der Sachverständige keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich
Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und
Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten
Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu
treffen. Ansonsten kann der Sachverständige bei Auftreten von Mängeln
innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung
Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des
Sachverständigen durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch
Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung
fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl,
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu
verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Bei einer
nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern
der Sachverständige die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht
zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Beanstandungen sind vom Auftraggeber
unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich
anzuzeigen. Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt bei Fehlen von
zugesicherten Eigenschaften unberührt.
Haftung
Für Schäden haftet der Sachverständige
nur, wenn ihm oder einem seiner Erfüllungsgehilfen eine vorsätzliche
oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten nachgewiesen werden kann.
Auch in diesem Fall ist die Ersatzpflicht des Sachverständigen auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall, dass
der Sachverständige eine Pflicht verletzt, aus der sich typischerweise
Gefahren für Leben und Gesundheit ergeben und daher eine Haftung auch
bei einfacher Fahrlässigkeit besteht, ist deren Höhe auf einen Betrag
von 300.000,00 Euro für Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag und
Gerichtsstand ist, wenn er mit einem Unternehmer geschlossen ist, der
Sitz des Sachverständigen. Im Übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen des
Sachverständigen gegen den Auftraggeber dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine ergänzungsbedürftige
Lücke ergeben, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Der Auftraggeber und der Sachverständige verpflichten
sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine solche zu
ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck der Ungültigen möglichst
nahe kommt.
Essen, den 12.03.2026 Sven Winkhardt